ausmachend 2.82 Gramm reines Kokain), womit der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift als unbestritten gilt. 11.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Das Geständnis des Beschuldigten ist gemäss Art. 160 StPO im Lichte seiner Aussagen und der weiteren Beweismittel auf seine Stichhaltigkeit hin zu prüfen. Es kann aber vorweggenommen werden, dass vorliegend keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieses Geständnisses bestehen und sich eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.