Unbestritten ist auch der Besitz von (teilweise verstecktem) Bargeld (CHF 450.00, USD 33.00 und EUR 220.00) sowie einer Grammwaage und einer grösseren Zahl von Rollen mit Frischhaltefolie. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung anerkannte der Beschuldigte den Sachverhalt dann erstmals insoweit, als dass das aufgefundene Kokaingemisch für den Weiterverkauf und nicht – wie noch im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht – für den Eigenkonsum bestimmt war und beantragte einen Schuldspruch wegen Besitzes und Anstalten Treffens zum Verkauf von insgesamt 6.4 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 44 %,