11.2.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte oberinstanzlich in Bezug auf Ziff. 1.2. der Anklageschrift vor, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten (u.a. Anstalten treffen zum Veräussern) erstinstanzlich zu Recht zu einem Schuldspruch geführt habe. Der Beschuldigte sei entsprechend wegen Besitzes und Anstalten Treffens zum Verkauf von 6.4 Gramm Kokaingemisch (2.82 Gramm reines Kokain) schuldig zu erklären (pag.