1.2. der Anklageschrift, führte aber aus, dass zu den verkauften Kokainmengen an E.________ und D.________ die beim Beschuldigten aufgefundenen 6.4 Gramm hinzuzurechnen seien und beantragte nun sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag – entgegen seinem in der Berufungserklärung gestellten Hauptantrag auf Freispruch (pag. 447) – einen Schuldspruch wegen Besitzes und Anstalten Treffens zum Verkauf von insgesamt 6.4 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 44 %, ausmachend 2.82 Gramm reines Kokain; pag. 516; pag. 520; pag. 535). 11.2.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft