27 11.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 11.2.1 Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung räumte der Beschuldigte erstmals ein, dass die bei der Hausdurchsuchung gefundenen fünf Kokainkügelchen für den Weiterverkauf bestimmt gewesen seien (pag. 514 Z. 19 ff.). Die Verteidigung äusserte sich im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrages nicht mehr konkret zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift, führte aber aus, dass zu den verkauften Kokainmengen an E.________