_, auf dem Nokia als «AC.________» gespeichert) hervor, welcher anlässlich seiner Einvernahme bestätigt habe, dass er den Besitzer der Rufnummer V.________ am Vortag (12. Juli 2017) kontaktiert habe, weil er bei diesem ein Gramm Kokain für einen Bekannten habe kaufen wollen (pag. 405 f.; S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz kam beweismässig zum Schluss, dass der Beschuldigte 6.4 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 44 % Kokain-Hydrochlorid, ausmachend 2.82 Gramm reines Kokain) mit der Absicht des Weiterverkaufs besessen habe (pag. 406, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).