405; S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bezüglich der aufgefundenen Utensilien anlässlich der Hausdurchsuchung führte die Vorinstanz aus, dass die gefundene Grammwaage viel kleiner sei als eine übliche Küchenwaage und ungeeignet zum Abwägen von Lebensmitteln. Es scheine aber möglich, dass sie dazu benutzt worden sei, um Kokain zu portionieren. Dafür, dass der Beschuldigte zu Hause Kokainkugeln präpariert habe, spreche überdies die grosse Menge sichergestellter Plastikfolien. Mit dieser würden sich Kugeln, wie sie in der Jacke des Beschuldigten gefunden worden seien, herstellen lassen.