Entsprechend wenig glaubhaft sei die Behauptung, wonach er das [bei der Hausdurchsuchung] gefundene Kokain zum Eigenkonsum gekauft habe. Eine derartige Menge aufzubewahren sei schwerlich damit vereinbar, dass er sich nicht an seinen letzten Konsum habe erinnern können. Auch neues Kokain zu kaufen, obwohl noch eine Kugel übrig gewesen sei, sei mit einem weit zurückliegenden Konsum schlecht zu vereinbaren. Die Vorinstanz gelangte daher zum Schluss, dass der behauptete Eigenkonsum als Schutzbehauptung zu werten sei (pag. 405; S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).