11.1 Erwägungen und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog – gestützt auf das Hausdurchsuchungsprotokoll, den Drogenschnelltests sowie die Aussagen des Beschuldigten – dass die Angaben des Beschuldigten, wonach er zurzeit kein Kokain konsumiere, mit dem Drogenschnelltest, welcher negativ ausgefallen sei, übereinstimme und grundsätzlich glaubhaft erscheine. Entsprechend wenig glaubhaft sei die Behauptung, wonach er das [bei der Hausdurchsuchung] gefundene Kokain zum Eigenkonsum gekauft habe.