Diese Problematik stellt sich vor liegend zwar nicht, nichtsdestotrotz ist praxismass bei der massgebenden Menge reinen Drogenwirkstoffs auf die Kokain-Base abzustellen, die regelmässig tiefer liegt als das Kokain-Hydrochlorid (vgl. zum Ganzen das dem Bundesgerichtsurteil 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018 zugrundeliegende Urteil SK 17 94+95 vom 7. August 2017 Ziff. III.9.3). Die fünf sichergestellten und durch das IRM analysierten Kokainkügelchen wiesen einen Reinheitsgrad von 39 % Kokain-Base auf (und 44 % Kokain-Hydrochlorid). Von dem an E.________ und D.________ veräusserten Kokaingemischs ist der Reinheitsgrad nicht bekannt.