Das Bundesgericht hielt im Urteil 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018 in E. 1.3 u.a. fest: Es obliegt der Vorinstanz, anhand der Beweiswürdigung die Menge des im Besitz des Beschwerdegegners sichergestellten Drogengemischs sowie dessen Reinheitsgehalt zu bestimmen. Dabei ist sie im Rahmen ihres Ermessens ohne Weiteres berechtigt, die bei der Tatsachenfeststellung bestehenden Unsicherheiten zu Gunsten des Beschwerdegegners zu berücksichtigen und bei der Festlegung des Anteils reinen Kokains vom geringeren zweier unterschiedlicher Werte auszugehen. Dieses Vorgehen drängt sich angesichts des Grundsatzes "in dubio pro reo" geradezu auf.