Stellt man auf seine Aussagen ab, dann hält jedenfalls die Annahme, wonach es im Zeitraum von Juli 2016 bis Anfang Juli 2017 (mindestens 51 Wochen) rechnerisch zu jedenfalls 17 Kokainverkäufen à jeweils 0.5 Gramm gekommen ist, abzüglich zwei Verkäufe für die Zeit im Strafvollzug (16. Dezember 2016 bis Ende Januar 2017), gesamthaft ausmachend damit 7.5 Gramm Kokaingemisch, vor dem Grundsatz «in dubio pro reo» ohne Weiteres stand. Im Übrigen ging selbst die Verteidigung von einer an D.________ verkauften Gesamtmenge von 7.5 Gramm Kokaingemisch aus (vgl. pag.