121] und Textnachrichten [pag. 128]) keine Zweifel gibt, dass der Beschuldigte und D.________ sich kennen und geschäftlich miteinander zu tun hatten. Hinzu kommen die Angaben von D.________ zum Beschuldigten, wonach sie sich jeweils beim AF.________ hinter dem Bahnhof in C.________ getroffen hätten und es dort einen Velounterstand gehabt habe (pag. 68]), der Beschuldigte mit dem Fahrrad gekommen sei (pag. 68) und er ca. 40 Jahre alt, AW.________ cm gross und kräftiger Statur sei sowie dunkle Haut und AX.________ Haare habe und kein Brillenträger sei, dass sie Englisch zusammen gesprochen hätten (pag.