Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» erfolgte Berechnung nicht zu beanstanden. 10.4.3 Verkäufe an D.________ Im Gegensatz zu E.________ wurde D.________ lediglich ein Mal einvernommen, und zwar parteiöffentlich am 18. Juli 2017 als Auskunftsperson (pag. 67 ff.). Vorab ist festzustellen, dass es allein schon aufgrund der objektiven Beweismittel (die Natelnummer von D.________ war im Natel des Beschuldigten unter «AA.________» [pag. 126] und umgekehrt war die Natelnummer des Beschuldigten im Mobiltelefon von D.________ unter «Y.________» [pag. 68] abgespeichert und der Anrufversuche [pag. 121] und Textnachrichten [pag.