«Es ist festzuhalten, dass bei sämtlichen Rechnungen immer von den absoluten Minimalangaben ausgegangen wurde» (pag. 10). Davon ausgehend ist entsprechend dem Beweisergebnis der Vorinstanz und in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass der Beschuldigte in einer ersten Phase von Juli 2015 bis Ende September 2016, d.h. während 15 Monaten, rechnerisch jedenfalls 7.5 Verkäufe zu je 0.5 Gramm Kokaingemisch an E.________ tätigte.