23 Alles in allem ist damit zum Kerngeschehen betreffend Drogenhandel an sich auf die konstanten, widerspruchsfreien Aussagen von E.________ abzustellen und bezüglich Zeitraum und Häufigkeit der Drogenkäufe auf seine in der polizeilichen Befragung vom 3. Juli 2017 und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Juli 2017 gemachten Aussagen. Die Polizei ging zwar aufgrund eines Rechnungsfehlers (für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 1. Juli 2017 ging sie von einer Zeitspanne von 36 Wochen aus [pag.