Auch das Argument der Verteidigung, wonach es noch im Herbst sommerlich warm sein könne und als Anfangszeitpunkt der Kokainverkäufe an E.________ auch Ende September/Anfang Oktober 2015 in Frage komme, überzeugt nicht, zumal E.________ anlässlich seiner ersten Befragung angab, seit ca. zwei Jahren beim Beschuldigten Kokain zu kaufen, was – mit Blick auf das Einvernahmedatum vom 3. Juli 2017 – mit seinen späteren Angaben, es sei im Sommer 2015 gewesen, zeitlich übereinstimmt.