__ den Beschuldigten nicht mit Sicherheit als seinen damaligen Dealer wiedererkannte (pag. 302), die gestützt auf die einleitend zu den objektiven Beweismitteln gemachten Feststellung auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Zudem gab der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Befragung zu, Kokain an E.________ verkauft zu haben. Auch das Argument der Verteidigung, wonach es noch im Herbst sommerlich warm sein könne und als Anfangszeitpunkt der Kokainverkäufe an E.________ auch Ende September/Anfang Oktober 2015 in Frage komme, überzeugt nicht, zumal E.____