Eine solche Konstellation ist vorliegend bei der Einvernahme von E.________ nicht gegeben, zumal sich die zweite Einvernahme vom 25. Juli 2017 nicht auf eine formale Bestätigung seiner früheren Aussagen beschränkte, sondern er freie und eigene Aussagen machte. Die Aussagen von E.________ sind demnach ohne Weiteres verwertbar. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. November 2019 wurde E.________ nochmals einvernommen, und zwar als Zeuge (pag. 302 ff.). Dabei bestätigte er vorab seine am 3. und 25. Juli 2017 gemachten Aussagen als richtig. E.________ machte zum Umfang des Drogenhandels keine wesentlichen eigenständigen Aussagen mehr (einzig gab er den Zeitraum an mit «während einem oder