147 Abs. 4 SPO unzulässigerweise verwertet.». Zudem führte das Bundesgericht aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2 und 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4): «Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen». Konkret bedeutet dies, dass auf frühere Aussagen nur dann – und auch dies nur «ergänzend» – zurückgegriffen werden darf, wenn der Belastungszeuge im Rahmen der Konfrontation seine konkreten Vorwürfe selbst erneut vorbringt und nicht einfach pauschal frühere Aussagen bestätigt.