Zwischen Herbst 2016 bis zur Polizeikontrolle anfangs Juli 17 habe ich mehr Kokain, sprich 2-3 Mal in der Woche, gekauft und konsumiert» (pag. 54). Die damalige Verteidigung wollte darin eine unzulässige Beeinflussung des Aussageverhaltens durch die Polizei erkennen. Dazu ist den Erwägungen der Beschwerdekammer zutreffend Folgendes zu entnehmen (pag. 206 f.): 5.2 Zu prüfen ist, ob anlässlich der Einvernahme vom 25. Juli 2017 die allgemeinen Vorschriften über die Durchführung von Einvernahmen missachtet (Art. 143 StPO) und/oder ob verbotene Beweiserhebungsmethoden angewendet worden sind. Das Verbot bestimmter Beweiserhebungsmethoden gemäss Art.