20 diesen geschäftlichen Kontakten keine persönliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten und E.________ bestand. Am 25. Juli 2017 erfolgte dann die parteiöffentliche Einvernahme von E.________ als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschuldigten (pag. 52). E.________ wurde nach der Frage nach der Einvernahme- bzw. Verhandlungsfähigkeit gefragt, ob er seine am 3. Juli 2017 gegenüber der Polizei gemachten Aussagen bestätigen könne, worauf er antwortete «Ja, ich kann die Aussagen eigentlich bestätigen.