Ich kaufe immer für CHF 50.00» (pag. 50). Diese Detailangaben machte E.________ von sich aus und nicht etwa auf Vorhalt oder dergleichen seitens der Polizei; insofern wurde E.________ in seinem Aussageverhalten von der Polizei nicht beeinflusst. An der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vermag schliesslich die Bemerkung auf die Frage, ob er dem Protokoll noch etwas beizufügen habe («Es tut mir leid. Wenn es den Ermittlungen dient, kann ich Lockvogel spielen damit sie ihn erwischen» [pag. 50]) nichts zu ändern. Auch wenn es für E.________ bezüglich der beim Beschuldigten gesamthaft bezogenen Menge lediglich um Konsum- Widerhandlungen gegen das BetmG und damit um eine Übertretung gegangen ist,