Aussagewürdigend wird nicht verkannt, dass E.________ anfänglich geltend machte, nur «einige Gramm» (pag. 49) Kokain beim Beschuldigten bezogen zu haben. Aufgrund der Ausgangslage bzw. der polizeilichen Beobachtungen des Drogenhandels erstaunt dann auch das Verbal «Der Befragte macht einen unglaubwürdigen Eindruck» (pag. 49) ebenso wenig wie die anschliessende Ermahnung zur Wahrheit (pag. 49). Im Anschluss daran machte E.________ dann aber detaillierte Angaben zu seinen Kokainbezügen beim Beschuldigten, die stimmig-stringent sind und auch mit den Beobachtungen der Polizei und den objektiven Beweismitteln in Einklang stehen: «Ich kaufe bei ihm seit ca. zwei Jahren Kokain.