Aktenkundig handelt es sich bei E.________ weder um eine schwer rauschgiftsüchtige Person noch hat er anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2017 unter Entzugserscheinungen gelitten. Er gab der Polizei am 3. Juli 2017 klare und vernünftige Antworten. Es findet sich im entsprechenden Protokoll kein Hinweis, dass er auf den einvernehmenden Polizisten in irgendeiner Form einen bewusstseinsgetrübten Eindruck gemacht hätte.