18 Aussagen des Beschuldigten im Einvernahmeprotokoll vom 25. Juli 2018 beantragte, weil E.________ wegen seines Kokainkonsums nicht vernehmungsfähig gewesen sei (pag. 168 f., 176 ff.). Aus den diesbezüglichen Erwägungen der Beschwerdekammer ergibt sich zutreffend Folgendes (pag. 204 ff.): E.________ gab anlässlich seiner Befragung vom 3. Juli 2017 zu Protokoll, dass er um ca. 17 Uhr – also rund eineinhalb Stunden vor Beginn der Einvernahme – «eine Linie Kokain» geschnupft habe, wobei es sich «nur um eine kleine Menge» gehandelt habe (Einvernahmeprotokoll E.________ vom