178 Bst. f StPO als Auskunftspersonen einzuvernehmen sind (BGE 140 IV 172 E. 1.3, 141 IV 220 E. 4.5). Diesem sog. Konfrontationsrecht kam die Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer mit der Einvernahme von E.________ vom 25. Juli 2017 nach. Es kommt nicht von ungefähr, dass die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren diese den Beschuldigten belastenden Erstaussagen von E.________ aus den Akten weisen lassen wollte und die Schwärzung der sich darauf beziehenden