Die Einvernahme konnte demzufolge gar nicht parteiöffentlich sein. Die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten wurde erst am 7. Juni 2017 eröffnet (pag. 1). Dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 25. September 2018 (pag. 201 ff.) ist diesbezüglich zutreffend Folgendes zu entnehmen (pag. 204): 4.1 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, handelte es sich bei der Befragung von E.________ vom 3. Juli 2017 um eine (nicht delegierte) polizeiliche Einvernahme im Rahmen von Art. 306 Abs. 2 Bst. b StPO. Eine derartige Befragung ist nicht parteiöffentlich (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3).