10.4.2 Verkäufe an E.________ Oberinstanzlich wurde die (Un-)Verwertbarkeit von Beweisen seitens der Verteidigung nicht mehr thematisiert. Weil sie aber von Amtes wegen zu beachten ist, wird nachfolgend darauf einzugehen sein. E.________ machte seine den Beschuldigten belastenden Erstaussagen unmittelbar im Nachgang zur Verkehrskontrolle vom 3. Juli 2017 (pag. 48 ff.). In dieser polizeilichen Einvernahme wurde E.________ selber als beschuldigte Person (und damit im eigenen Verfahren) einvernommen. Die Einvernahme konnte demzufolge gar nicht parteiöffentlich sein.