Mobiltelefons Nokia 105 war, zumindest im angeklagten Zeitraum. Schliesslich beantragte selbst die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag einen Schuldspruch wegen Verkaufs von Kokain ab dem 1. Juli 2015. Davon ausgehend stellt sich nicht mehr die Frage, ob dem Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass er überhaupt mit Kokain gehandelt hat und ab wann, sondern bloss noch in welchem Umfang und von welcher chemischen Form (Kokain-Base oder Kokain-Hydrochlorid) für die Bestimmung des Reinheitsgrades beweismässig auszugehen ist. 10.4.2 Verkäufe an E._