80 f. Z. 388 f. und Z. 411 ff.). Immerhin wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte spätestens nach der Vorhaltung durch die Staatsanwaltschaft, wonach auf dem Mobiltelefon Drogenbestellungen eingegangen seien, dieses entlastende Argument vorgebracht hätte. Zudem sprachen die beiden Auskunftspersonen E.________ und D.________ nur von einer Person, bei welcher sie Drogen gekauft hätten (pag. 53 Z. 36 f.). Ein neuer Verkäufer wäre ihnen zweifellos aufgefallen, sei es anhand des veränderten Aussehens, aufgrund anderer Verkaufsbedingungen (Übergabeort, Preis, Menge, Beschaffenheit und Verpackung des Kokains) und/oder seines Verhaltens (allenfalls hätte er sich als neuer Verkäu-