Wie die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss gelangte, erscheint diese Aussage alles andere als glaubhaft und muss als hilfloser Versuch gesehen werden, die Menge an verkauften Kokain möglichst tief zu halten. Dieses Argument wurde erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – mithin mehr als zwei Jahre nach der ersten Befragung – vorgebracht. Zuvor machte der Beschuldigte zuerst keine Angaben zur Herkunft des Mobiltelefons Nokia 105, führte dann aber aus, dass er die bei ihm aufgefundenen Mobiltelefone und SIM-Karten aufgrund von Rabatten gekauft habe (pag. 80 f. Z. 388 f. und Z. 411 ff.).