512 Z. 39 f.). Zudem brachte die Verteidigung im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrages sinngemäss vor, dass nicht sicher sei, ob es tatsächlich von Anfang an der Beschuldigte gewesen sei, welcher das Kokain verkauft habe oder ob die beiden Abnehmer zu Beginn jeweils vom Kollegen des Beschuldigten Kokain bezogen hätten und es dann einmal zur Übergabe des Mobiltelefons Nokia 105 und damit des Drogenhandels an den Beschuldigten gekommen sei (pag. 518; pag. 520). Wie die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss gelangte, erscheint diese Aussage alles andere als glaubhaft und muss als hilfloser Versuch gesehen werden, die Menge an verkauften Kokain möglichst tief zu halten.