_ (AD.________) und T.________ (AE.________) (vgl. Extraktionsbericht des Fachbereichs Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern [pag. 119 ff.]). Im Sinne eines Zwischenfazits kann daher festgehalten werden, dass der Beschuldigte sowohl E.________ als auch D.________ Kokain verkaufte. Obwohl der Beschuldigte grundsätzlich eingestand, E.________ und D.________ Kokain verkauft zu haben, machte er geltend, nicht mehr konkret zu wissen, wann er mit dem Verkauf angefangen habe; es müsse 2016 gewesen sein (pag. 512 Z. 39 f.).