10.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Im Wesentlichen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 398 ff.; S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie würdigte die objektiven und subjektiven Beweismittel umfassend, gründlich und sorgfältig-nachvollziehbar. 10.4.1 Tätereigenschaft Der Beschuldigte bestritt zunächst, in irgendeiner Form an der Veräusserung von Kokaingemisch an Dritte beteiligt gewesen zu sein, was allein schon aufgrund der objektiven Beweismittel völlig unglaubhaft ist. Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung gab er dann erstmals zu, Kokain an E._____