Ausgehend vom Beweisergebnis der Vorinstanz liege die Gesamtmengen über 18 Gramm (pag. 524 f.). 10.3 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte erstmals ein, E.________ und D.________ Kokain verkauft zu haben. Unbestritten ist zudem der Reinheitsgrad von 44 % Kokain-Hydrochlorid und die jeweils verkaufte Einzelmenge von 0.5 Gramm Kokaingemisch. Bestritten wird hingegen die Gesamtmenge an verkauftem Kokaingemisch, konkret die Anzahl Käufe bzw. Verkäufe (pag. 512 ff.; pag. 516 ff.). 10.4 Beweiswürdigung durch die Kammer