Es sei weiterhin von der im Urteilsdispositiv genannten Drogenmenge auszugehen. Auch die Verteidigung sei – was die Drogenmenge anbelange – dem Beschuldigten nicht gefolgt, weshalb die in den Anträgen der Verteidigung wiedergegebenen Mengen deutlich höher seien. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei nach wie vor überzeugend. Einen gewissen Schematismus könne man bis zu einem gewissen Grad nie vermeiden bei derartigen Berechnungen/Schätzungen. Auch die Verteidigung habe sich einem Schematismus bedienen müssen. Ausgehend vom Beweisergebnis der Vorinstanz liege die Gesamtmengen über 18 Gramm (pag.