Für die detaillierte Beweiswürdigung werde auf die zutreffende erstinstanzliche Begründung verwiesen. Erst heute habe der Beschuldigte zugegeben, dass die eine Person, welche er mit Drogen beliefert habe, E.________ sein könne. Bei D.________ habe er sich sogar an den Namen erinnert und ausgesagt, dass er auch ihn mit Kokain beliefert habe. Offen sei nach wie vor die Drogenmenge. Seine Behauptung, er habe die beiden Abnehmer während zwei Jahren mit zehn Gramm Kokaingemisch beliefert, sei offensichtlich unglaubhaft. Es sei weiterhin von der im Urteilsdispositiv genannten Drogenmenge auszugehen.