Aufgrund der Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen sowie der Telefonauswertungen sei völlig klar, dass der Beschuldigte zahlreiche weitere Personen mit Kokain beliefert habe. Weil aber gestützt auf die Aussagen der Auskunftspersonen T.________, U.________ und S.________ keine konkreten Lieferungen und Mengen hätten nachgewiesen werden können, sei dies auch nicht in die Anklage miteingeflossen. Es habe aber eine Bedeutung für die Gesamtwürdigung und die Landesverweisung. Für die detaillierte Beweiswürdigung werde auf die zutreffende erstinstanzliche Begründung verwiesen.