15 wisse Zeit im Strafvollzug gewesen sei. Die daraus resultierende Gesamtmenge von 50.75 Gramm Kokaingemisch bzw. 22.3 Gramm reinem Kokain sei das absolute Minimum und könne gestützt auf die Aussagen von D.________ und E.________ unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nachgewiesen werden. Das sei aber nur die Spitze des Eisbergs. Aufgrund der Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen sowie der Telefonauswertungen sei völlig klar, dass der Beschuldigte zahlreiche weitere Personen mit Kokain beliefert habe.