Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, dass die Indizien sowie die objektiven und subjektiven Beweismittel ein stimmiges Bild ergeben würden. Es gebe keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte als Kokaindealer tätig gewesen sei, was er heute auch ansatzweise zugegeben habe. Die Vorinstanz habe zu Recht ein Gramm Kokain von der angeklagten Menge in Abzug gebracht, weil D.________ für eine ge-