Selbst wenn hierbei 10 % hinzugerechnet werden würden, liege man – unter Einbezug der Verkäufe an D.________ und den beim Beschuldigten aufgefundenen 6.4 Gramm und einem nochmaligen Aufschlag von 10 % – immer noch unter der Grenze von 18 Gramm (pag. 520 f.). 10.2.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, dass die Indizien sowie die objektiven und subjektiven Beweismittel ein stimmiges Bild ergeben würden.