So, wie es in der Anklageschrift und im erstinstanzlichen Urteil festgehalten worden sei, würde dies bedeuten, dass E.________ während ca. eines Jahres alle 1-2 Monate ein halbes Gramm und in der Nacht vom letzten Septembertag 2016 auf den ersten Oktobertag 2016 – gerade zu dieser Zeit, als etwas in Kraft getreten sei – jede Woche mindestens zweimal Kokain gekauft habe, was eine Verzwölffachung seiner Kauftätigkeit sei. Wenn man auf die Aussagen von E.________ abstelle, habe es wohl im April 2017 angefangen mehr zu werden und schliesslich sei es im Juni 2017 oder gegen Ende