__ anlässlich seiner Befragung im Juli 2017 angegeben, zunächst alle 1-2 Monate und in letzter Zeit zweibis dreimal pro Woche Kokain gekauft zu haben. So, wie es in der Anklageschrift und im erstinstanzlichen Urteil festgehalten worden sei, würde dies bedeuten, dass E.________ während ca. eines Jahres alle 1-2 Monate ein halbes Gramm und in der Nacht vom letzten Septembertag 2016 auf den ersten Oktobertag 2016 – gerade zu dieser Zeit, als etwas in Kraft getreten sei – jede Woche mindestens zweimal Kokain gekauft habe, was eine Verzwölffachung seiner Kauftätigkeit sei.