Den edierten Akten (BJS 17 18846) ist zu entnehmen, dass D.________ vom 16.12.2016 bis Ende Januar 2017 im Gefängnis gewesen ist und es folglich nicht zu Verkäufen kommen konnte. Somit sind noch 6 Wochen und damit zwei Verkäufe à 0.5 Gramm abzuziehen. Also ist von 15 mal 0.5 Gramm auszugehen, was 7.5 Gramm Kokaingemisch ergibt. Somit gilt als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte D.________ während eines Jahres 7.5 Gramm Kokaingemisch verkaufte.