Es ist davon auszugehen, dass D.________ eher zu geringe als zu hohe Mengenangaben gemacht hat, da er sich durch seine Aussagen selber erheblich belastete. 13 Entsprechend der Anklage ist somit von 17 mal 0.5 Gramm Kokaingemisch auszugehen, d.h. ein Verkauf alle drei Wochen von Juli 2016 bis Anfang Juli 2017. Daraus ergeben sich 8.5 Gramm.