S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte bestreitet D.________ eine Menge von 8.5 Gramm Kokaingemisch verkauft zu haben und hat dementsprechend keine Angaben zu der verkauften Menge gemacht, weswegen zur Ermittlung der Menge lediglich die Angaben von D.________ gewürdigt werden können. Dieser gab zu Protokoll, er habe von Juli 2016 bis Anfang Juli 2017 (51 Wochen) alle 2-3 Wochen 0.5 oder 1 Gramm Kokain gekauft (pag. 69 Z. 65 ff.). Die Zeitanagabe stimmt mit der SMS-Nachricht überein, welche er am 13.07.2017 an den Beschuldigten schickte: „... How long I come to you, more than one year…“ (pag. 128).