Es könne daher davon ausgegangen werden, dass es sich beim Kontakt «AA.________» um die Nummer von D.________ handle, es also zwischen den beiden zu telefonischen Kontakten gekommen sei. Ebenfalls auf den Beschuldigten als Verkäufer des Kokains lasse schliessen, dass er sich «Y.________» genannt habe, was zumindest klanglich dem Übernamen «AB.________» entspreche, welcher der Beschuldigte gegenüber E.________ benutzt habe (pag. 403 f.; S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Bezug auf die verkaufte Menge an Kokain erwog die Vorinstanz (pag. 404; S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):