10.1.3 Verkauf von Kokain an D.________ Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte auch D.________ Kokain verkauft habe. Zur Begründung führte sie aus, dass die Personenbeschreibung von D.________ auf den Beschuldigten zutreffe. Zudem habe D.________ ausgesagt, dass die Telefonnummer des Drogenverkäufers V.________ laute [Telefonnummer des Beschuldigten] und er versucht habe, den Verkäufer am 13. Juli 2017 zu erreichen. Des Weiteren würden die Aussagen bezüglich des telefonischen Kontakts von D.________ mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen.