An der Hauptverhandlung bestätigte er auf Nachfrage, dass es am Schluss 2-3-mal pro Woche gewesen sei (pag. 303 Z. 18 ff.). Auf Frage nach der Menge, welche er jeweils für CHF 50.00 erhalten habe, sprach er zunächst von einem Gramm oder weniger. Auf Nachfrage antwortete er, es könne sein, dass er für diesen Preis jeweils ein halbes Gramm erhalten habe (pag. 53). Die Angaben in der zweiten Einvernahme sind wesentlich tiefer als in der Ersten, was einer typischen „Korrektur nach unten“ entspricht. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Mengenangaben eher zu gering als zu hoch ausgefallen sind, da sich E.________ durch seine Aussagen erheblich selbst belastete.